Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,48002
OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21 (https://dejure.org/2022,48002)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.04.2022 - 4 U 306/21 (https://dejure.org/2022,48002)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04. April 2022 - 4 U 306/21 (https://dejure.org/2022,48002)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,48002) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    KHEntgG § 17
    Rückforderung von Arzthonoraren durch einen Krankenkostenversicherer wegen extern erbrachter ärztlicher Leistungen (hier MRT- und CT-Aufnahmen) während eines stationären Krankenhausaufenthalts ihrer Versicherungsnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KHEntgG § 17
    Vergütungspflicht extern erbrachter ärztlicher Leistungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung; Begriff der ärztlichen Wahlleistung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 8 U 140/17

    Ansprüche aus einem Behandlungsvertrag aus abgetretenem Recht

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    Es kommt auch nicht darauf an, ob der externe Arzt das besondere Vertrauen des (primären) Wahlarztes genießt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 1 BvR 3226/14, GesR 2015, 340 = MedR 2015, 591 = BeckRS 2015, 43653; entgegen OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.09.2019, Az. I-8 U 140/17, GesR 2019, 708 = MedR 2020, 584).

    Die Qualifikation einer ärztlichen Leistung als allgemeine Krankenhausleistungen oder Wahlleistungen lässt sich jedoch sinnvollerweise nicht nach der Art der vorgenommenen ärztlichen Leistung vornehmen, sondern nur danach, ob die jeweilige ärztliche Leistung (nach einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus) entweder durch einen Wahlarzt vorgenommen wurde oder (im Rahmen der sogenannten Wahlarztkette) durch weitere an der Behandlung des Patienten beteiligte angestellte oder verbeamtete liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses oder durch Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, wenn diese von den vorgenannten Ärzten beauftragt wurden (Spickhoff/Starzer, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, KHEntgG § 17 Rn. 11, OLG Düsseldorf (Urt. v. 12.9.2019 - 8 U 140/17, BeckRS 2019, 33228 Rn. 20).

    Der Senat teilt in diesem Punkt nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 12.9.2019 - 8 U 140/17, BeckRS 2019, 33228 Rn. 18) wonach der Gesetzgeber aufgrund der Einbeziehung von vom liquidationsberechtigten Krankenhausarzt veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses in eine Wahlarztkette, zu erkennen gegeben habe, dass dem Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz des liquidationsberechtigten Krankenhausarztes auch dann Rechnung getragen werde, wenn dieser Arzt eine Behandlung durch Drittärzte veranlasst, die das besondere Vertrauen des liquidationsberechtigten Krankenhausarztes genießen (Vertrauenskette).

  • BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14

    Die Auslegung des § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz, wonach der darin

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    Es kommt auch nicht darauf an, ob der externe Arzt das besondere Vertrauen des (primären) Wahlarztes genießt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 1 BvR 3226/14, GesR 2015, 340 = MedR 2015, 591 = BeckRS 2015, 43653; entgegen OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.09.2019, Az. I-8 U 140/17, GesR 2019, 708 = MedR 2020, 584).

    Ein weiterer Grund für diese Regelung der so genannten Wahlarztkette ist, dass auch nachgeordnete Ärzte an den Einnahmen aus der Privatliquidation beteiligt werden sollen, weil der leitende Krankenhausarzt in großem Umfang auf die Mitarbeit der nachgeordneten Ärzte angewiesen ist (BVerfG Beschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14, BeckRS 2015, 43653 Rn. 24).

  • LG Schweinfurt, 21.06.2021 - 23 O 526/20

    Leistungen, Arzt, Krankenhaus, Gemeinschaftspraxis, Versicherungsnehmer,

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21.06.2021, Az. 23 O 526/20 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 91.116,46 EUR festzusetzen.

    das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21.06.2021 zum Aktenzeichen 23 O 526/20 Hei aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 91.119,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2019 zu zahlen.

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 325/17

    Wahlleistungsvereinbarung mit Honorararzt: Abschließende Festlegung des Kreises

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.04.2022 - 4 U 306/21
    So setze eine Wahlleistung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.1.2019 - III ZR 325/17, NJW 2019, 1519, Rz. 27) voraus, dass sich die Wahlleistung von den allgemeinen Krankenhausleistungen (die hier als diagnostische Maßnahmen auch ohne eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung hätten erbracht werden müssen) unterscheide.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht